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Hinweise für Menschen mit Beeinträchtigungen

Für schwerbehinderte Mitbürger mit den Ausweismerkzeichen aG und G weisen wir darauf hin, dass das Hauptgebäude aufgrund des Denkmalschutzes nicht anforderungsgerecht ausgestattet ist.

Wenn Sie einen Termin im Hauptgebäude (Am Großen Specken 6) wahrzunehmen haben, erfragen Sie bitte Einzelheiten rechtzeitig vorher unter Tel. 04751 902-300 oder unter der in der Ladung angegebenen Durchwahl.

Das Nebengebäude (Am Großen Specken 7) ist anforderungsgerecht mit Fahrstuhl und Toilette ausgestattet. Es besteht die Möglichkeit, auf der Rückseite des Gebäudes im Innenhof zu parken. Die Toilette befindet sich rechts neben dem Fahrstuhl, Ausstieg "E".

Der Nachtbriefkasten befindet sich vor dem Eingang des Hauptgebäudes und ist barrierefrei zu erreichen.


Barrierefreiheit im Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält in den §§ 186 und 191 a GVG besondere Gleichstellungsregelungen für das Gerichtsverfahren. Die Vorschriften betreffen Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen sowie blinde oder sehbehinderte Menschen.

Verständigung in der mündlichen Verhandlung

In der niedersächsischen Justiz stehen einige digitale Hör-Anlagen (FM-Anlagen) zur Verfügung. Soweit Sie für die Verständigung eine solche Höranlage benötigen, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle Kontakt aufzunehmen.

Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden ebenfalls gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen.

Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.

Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 191 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt.

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