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Hinweise für Bieter in Zwangsversteigerungsverfahren

1.

Wenn Sie mitbieten wollen, müssen sie sich im Versteigerungstermin ausweisen können, z.B. mittels Personalausweis/Reisepass mit Aufenthaltsbestätigung. Wollen Sie mit einer anderen Person zusammen bieten (um z.B. Eigentümer zu je 1/2 zu werden), müssen Sie dies dem Gericht ausdrücklich mitteilen. Dann muss sich auch die zweite Person ausweisen können.

2.

Wollen Sie für einen Dritten bieten, müssen Sie im Termin eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht vorlegen.

3.

Sie müssen damit rechnen, dass von Ihnen im Versteigerungstermin für Ihr Gebot eine einmalige Sicherheitsleistung von 10% des Verkehrswertes verlangt wird. Sie kann nur in folgenden Formen erbracht werden:

a)

Vorlage eines Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts, der Landeszentralbank oder der Bundesbank, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein muss. Das Kreditinstitut muss zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt sein und der Scheck muss im Inland zahlbar sind.

b)

Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts.

c)

durch rechtzeitige Überweisung des Betrages auf ein Konto des zuständigen Amtsgerichts, also an das, bei dem die Zwangsversteigerung stattfindet. Bietinteressenten sollten unbedingt bedenken, dass zwischen ihrer Überweisung und dem Erstellen der Zahlungsanzeige mehrere Tage - bis zu einer Woche - liegen können. Und genauso lange kann es dauern, bis sie ihr Geld zurückerhalten, wenn sie nicht Meistbietende geblieben und nicht den Zuschlag erhalten haben.


Eine Überweisung auf das Konto der Zahlstelle des Amtsgerichts Otterndorf (Empfänger) kann nur zu dem Verwendungszweck NZS 9a K .../... Bietsicherheit (Geschäftszeichen bitte einsetzen) erfolgen.

IBAN: DE92 2505 0000 0106 0240 94
BIC: NOLADE2HXXX.

4.

Mit folgenden zusätzlichen Kosten für den Erwerb eines zu versteigernden Grundstücks müssen Sie rechnen:

a)

Grunderwerbsteuer

b)

4% Zinsen auf das Bargebot vom Tag des Zuschlags an bis zum Verteilungstermin, wobei die Zinspflicht endet, wenn der Betrag auf das Recht zur Rücknahme förmlich bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wird

c)

Gerichtskosten für den Zuschlagsbeschluss d) Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung

5.

Ihr Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

a)

bestehen bleibende Rechte: Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, wird dies ausdrücklich im Termin angekündigt. Sie würden im Falle des Zuschlags diese Rechte samt deren Nebenleistungen ab dem Tag des Zuschlags übernehmen.

b)

Bargebot: Das ist der Geldbetrag, den Sie spätestens zum Verteilungstermin zusätzlich überweisen müssen, d.h. dieser Betrag muss zum Verteilungstermin nachweisbar bei dem Versteigerungsgericht eingegangen sein.

Dabei müssen Sie folgende Mindestbeträge beachten: Ihr Bargebot muss mindestens das im Versteigerungstermin bekannt gegebene geringste Bargebot erreichen, sonst kann das Gericht Ihr Gebot nicht zulassen.

Die Kapitalbeträge der bestehen bleibenden Rechte müssen zusammen mit Ihrem Bargebot 5/10 des Verkehrswertes erreichen, sonst muss das Gericht einen Zuschlag von Amts wegen versagen.

Auf Antrag bestimmter Beteiligter ist der Zuschlag auch zu versagen, wenn die Kapitalbeträge der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit Ihrem Bargebot nicht 7/10 des Verkehrswertes erreichen.

Wie das geringste Bargebot im Einzelfall aussieht und ob Rechte bestehen bleiben, weiß auch das Gericht erst im Termin. Vorherige Anfragen können insofern leider nicht beantwortet werden.

Beispiel:

Verkehrswert = 100.000 €

5/10 Grenze = 50.000 €

7/10 Grenze = 70.000 €

Absolutes Mindestgebot laut Ankündigung des Gericht im Termin:
eine bestehen bleibende Grundschuld über 10.000 € und 2.000 € geringstes Bargebot.

Gebot A: bestehen bleibendes Recht (10.000 €) + 10.000 € in bar
= weniger als das absolute Mindestgebot, deshalb muss das Gebot zurückgewiesen werden.

Gebot B: bestehen bleibendes Recht (10.000 €) + 40.000 € in bar
= 5/10-Grenze ist erreicht, deshalb kann der Zuschlag erteilt werden, wenn kein Antrag auf Versagung des Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10 Grenze gestellt wird.

Gebot C: bestehen bleibendes Recht (10.000 €) + 60.000 € in bar
= mehr als 7/10, deshalb könnte der Zuschlag grundsätzlich erteilt werden.

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